§ 11 Bgld. BSG Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Bgld. Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1992 bis 31.12.9999

Zur Verhinderung einer(1) Die Organe der Behörde sind befugt, eine nach diesem Abschnitt unzulässigenunzulässige Aufbringung von Klärschlamm undoder Müllkompost ist diedurch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässigzu verhindern, soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist.* Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Behörden und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

*) Der zweite Satz des § 11 betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung des Bodenschutzgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundesverfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Diese Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Wahrnehmungen über eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 verbotene Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

Stand vor dem 30.04.1992

In Kraft vom 21.12.1990 bis 30.04.1992

Zur Verhinderung einer(1) Die Organe der Behörde sind befugt, eine nach diesem Abschnitt unzulässigenunzulässige Aufbringung von Klärschlamm undoder Müllkompost ist diedurch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässigzu verhindern, soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist.* Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Behörden und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

*) Der zweite Satz des § 11 betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung des Bodenschutzgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundesverfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Diese Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Wahrnehmungen über eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 verbotene Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

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