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(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere
1. | die Anzahl der überprüften Dienststellen; | |||||||||
2. | die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie | |||||||||
3. | die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere
1. | die Anzahl der überprüften Dienststellen; | |||||||||
2. | die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie | |||||||||
3. | die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen | |||||||||
zu enthalten. |
(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.