§ 92 Bgld. BSchG 2001 Bericht und Unterrichtung

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere

1.

die Anzahl der überprüften Dienststellen;

2.

die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie

3.

die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen

zu enthalten.

(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere

1.

die Anzahl der überprüften Dienststellen;

2.

die Anzahl der in den überprüften Dienststellen beschäftigten Bediensteten sowie

3.

die Art der festgestellten Mängel und die empfohlenen Maßnahmen

zu enthalten.

(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.

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