§ 5 Bgld. BO 2002 § 5

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2013 bis 31.12.9999

Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 und 7bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

Stand vor dem 22.05.2013

In Kraft vom 12.03.2008 bis 22.05.2013

Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 und 7bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

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