§ 35 Bgld. BG § 35

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (Paragraph 28, Absatz eins,) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes der Landesregierung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes der Landesregierung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.06.2004
  1. (1)Absatz einsDen Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (Paragraph 28, Absatz eins,) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes der Landesregierung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes der Landesregierung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

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