(1) Die Beiträge sind vom Verband nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Tarifverordnung mit Bescheid festzusetzen.
(2) Ein laufender Müllbehandlungsbeitrag ist mit seinem Jahresbetrag festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Beitragsbescheid zu erlassen ist.
(3) Der laufende Müllbehandlungsbeitrag wird mit seinem Jahresbetrag an dem Tag und dem Monat fällig, die ihrer Bezeichnung nach dem Tag und dem Monat der ersten Fälligkeit dessen Jahresbetrages entsprechen. Fällt die erste Fälligkeit auf den 29. Februar, werden die nachfolgenden Jahresbeträge am ersten März fällig.
(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag wird im Falle der Übergabe des Abfalls zur Behandlung mit dieser Übergabe fällig.
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