§ 13 Bgld. AWG 1993 Freiwilliger Anschluß

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Über Antrag des Eigentümers (Inhabers) eines außerhalb des Pflichtbereiches gelegenen Grundstückes hat der Verband die Sammlung, Beförderung und Behandlung der Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu bewilligen, soferne die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Solange eine solche Anschlußbewilligung besteht, sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, sämtliche Siedlungsabfälle gemäß Abs. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln, befördern und behandeln zu lassen.

(3) Die Anschlußbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger dies beantragt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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