§ 11 Bgld. AWG 1993 Anschlußpflicht

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung der Grundstücke gerechnet werden kann, unbeschadet der Bestimmung des § 18 durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen (Anschlußpflicht). Sind die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, trifft die Anschlußpflicht den Inhaber (Mieter, Pächter oder Fruchtnießer).

(1a) Dies gilt insbesondere für:

1.

Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen),

2.

öffentliche Einrichtungen (wie zB Ämter, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Kasernen, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Erwerbszweck, Pflegeheime, sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

(2) Die für Eigentümer (Inhaber) von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf Eigentümer (Inhaber)

1.

von Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zubehör eines Baurechtes),

2.

von auf Campingplätzen abgestellten und bewohnten Wohnwägen oder Mobilheimen anzuwenden.

(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benutzbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr und ist mit der Beistellung der Müllsammelgefäße und der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides gegeben.

(4) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (zB Zweitwohnungen und Ferienhäuser) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.

(5) Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Abs. 1 sinngemäß.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Bgld. AWG 1993
§ 12 Bgld. AWG 1993