(1) Die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung der Grundstücke gerechnet werden kann, unbeschadet der Bestimmung des § 18 durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen (Anschlußpflicht). Sind die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, trifft die Anschlußpflicht den Inhaber (Mieter, Pächter oder Fruchtnießer).
(1a) Dies gilt insbesondere für:
1. | Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen), | |||||||||
2. | öffentliche Einrichtungen (wie zB Ämter, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Kasernen, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Erwerbszweck, Pflegeheime, sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen. |
(2) Die für Eigentümer (Inhaber) von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf Eigentümer (Inhaber)
1. | von Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zubehör eines Baurechtes), | |||||||||
2. | von auf Campingplätzen abgestellten und bewohnten Wohnwägen oder Mobilheimen anzuwenden. |
(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benutzbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr und ist mit der Beistellung der Müllsammelgefäße und der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides gegeben.
(4) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (zB Zweitwohnungen und Ferienhäuser) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
(5) Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Abs. 1 sinngemäß.
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