(1) Ausgenommen von der Anschlußpflicht sind die Eigentümer (Inhaber) solcher Grundstücke, die durch ihre Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Siedlungsabfällen erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwehrgerätehäuser, Leichenhallen udgl. Darüber hinaus können in der Abfuhrordnung (§ 2 Abs. 13) jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Abfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausgenommen werden.
(2) Der Verband hat auf Antrag des Eigentümers (Inhabers) Ausnahmen von der Anschlußpflicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller über eigene, behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlagen verfügt, die auch zur Behandlung von Siedlungsabfällen geeignet sind und nachgewiesen wird, daß diese Siedlungsabfälle entsprechend den Bestimmungen des § 4 und den Grundsätzen des Landes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 7) entsorgt werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
(4) Für die Dauer der Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 unterliegt der Eigentümer (Inhaber) des betreffenden Grundstückes den Vorschriften über die Sammlung und Behandlung der Abfälle außerhalb des Pflichtbereiches (§ 25).
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