(1) Betriebliche Abfälle sind vom Betriebsinhaber entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes rechtzeitig zu erfassen und zu behandeln.
(2) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Behandlung von betrieblichen Abfällen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betriebsinhaber die entsprechende Erfassung und Behandlung und (oder) den periodischen Nachweis einer solchen, soferne ein solcher Nachweis nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen zu erbringen ist, mit Bescheid aufzutragen. In diesem Verfahren ist der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Landesregierung kann bei Gefahr im Verzug, wenn wegen einer Vielzahl von Fällen mit Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, durch Verordnung bestimmen, welche betrieblichen Abfälle einer bestimmten Behandlung nicht zugeführt werden dürfen. Diese Verordnung kann sich auf das gesamte Landesgebiet oder Teile davon sowie auf bestimmte Zeiträume beziehen.
(4) Der Verband hat betriebliche Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr zur Behandlung zu übernehmen, wenn die öffentliche Abfallbehandlungsanlage hiezu geeignet und genehmigt ist.
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