§ 19 Bgld. AWG 1993 Abfallbehälter, Gebote und Verbote

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann. Das Einstampfen von Siedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall in die Müllsammelgefäße ist verboten.

(2) Das Entleeren der Abfallbehälter durch andere Personen als durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr sowie das Umleeren und Durchsuchen der Abfallbehälter ohne zwingenden Grund ist verboten.

(3) Weiters sind die mutwillige Beschädigung von Abfallbehältern, die grundlose Entfernung vom jeweiligen Standplatz und jede Änderung der Beschaffenheit der Abfallbehälter, etwa durch Entfernung der Lärmdämpfer, des Deckels udgl., verboten.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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