(1) Die Abfallvermeidung umfaßt die qualitative und die quantitative Vermeidung:
1. | qualitative Vermeidung ist das Ersetzen umweltbelastender Stoffe durch weniger oder nicht umweltbelastende Stoffe; | |||||||||
2. | quantitative Vermeidung ist die Verringerung des Abfallaufkommens. |
(2) Das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband und die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch Vorbildwirkung sowie durch Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, zu fördern.
(3) Das Land Burgenland hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, welche bei ihrer Herstellung und Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfallmengen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Wiederverwertung zugeführt werden können.
(4) Das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband und die Gemeinden haben im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung und Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen dieses Gesetzes (§ 4) weitestgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, daß folgende Stellen als Auftraggeber in gleicher Weise vorgehen: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Burgenland, dem Burgenländischen Müllverband oder von den Gemeinden eingerichtet sind oder von diesen verwaltet werden, sowie Unternehmungen, die das Land Burgenland, der Burgenländische Müllverband oder den Gemeinden finanzielle Anteile zustehen.
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