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(1) Über Antrag des Eigentümers (Inhabers) eines außerhalb des Pflichtbereiches gelegenen Grundstückes hat der Verband die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Haushalts- und Sperrmüllsder Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu bewilligen, soferne die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Solange eine solche Anschlußbewilligung besteht, sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, sämtlichen Haushalts- und Sperrmüllsämtliche Siedlungsabfälle gemäß Abs. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln, befördern und behandeln zu lassen.
(3) Die Anschlußbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger dies beantragt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
(1) Über Antrag des Eigentümers (Inhabers) eines außerhalb des Pflichtbereiches gelegenen Grundstückes hat der Verband die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Haushalts- und Sperrmüllsder Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu bewilligen, soferne die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Müllabfuhr hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Solange eine solche Anschlußbewilligung besteht, sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, sämtlichen Haushalts- und Sperrmüllsämtliche Siedlungsabfälle gemäß Abs. 1 durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln, befördern und behandeln zu lassen.
(3) Die Anschlußbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller oder sein Rechtsnachfolger dies beantragt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.