(1) Siedlungsabfälle dürfen grundsätzlich nur in Müllsammelgefäßen gesammelt werden.
(2) Die Verwendung anderer vom Verband zur Verfügung zu stellender Abfallbehälter (z. B. Müllsäcke) ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn dieser Siedlungsabfall gemäß Abs. 1
1. | auf Grund der Lage des Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten in Müllsammelgefäßen abgeführt werden kann, oder | |||||||||
2. | nicht zur Gänze in den vorgesehenen Müllsammelgefäßen Platz findet, oder | |||||||||
3. | im öffentlichen Interesse in derartigen Behältern zu sammeln ist. | |||||||||
Hiebei dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Umwelt durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind die Abfallbehälter gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Falle des Abs. 2 Z 1 und 3 sind die Abfallbehälter an der von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsfläche, im Falle des Abs. 2 Z 2 neben den Müllsammelgefäßen zur Entleerung bereitzustellen.
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