(1) Die Anzahl und die Art der für ein Grundstück zu verwendenden Müllsammelgefäße und/oder Abfallbehälter hat der Verband unter Bedachtnahme auf die anfallende Abfallmenge und die sanitären Erfordernisse bescheidmäßig festzusetzen.
(2) Bei Änderung der Bedarfsverhältnisse ist der Eigentümer (Inhaber) verhalten, umgehend hievon dem Verband Mitteilung zu machen. Der Verband hat auch von Amts wegen diese Umstände wahrzunehmen.
(3) Die Anzahl der Abholungen ist entsprechend den Erfordernissen des § 4 durch Verordnung des Verbandes festzusetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Verband die Zahl der jährlichen Abholungen für einzelne Grundstücke mit Bescheid ändern.
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