(1) Soweit nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur getrennten Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten besteht oder soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten erlassen. Dabei ist auf die Grundsätze des § 4 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abfallverwertung kann durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen.
(3) Zur Förderung der Ziele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete bestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen sind.
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