(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist oder nicht anders vereinbart wurde, geht mit dem Verladen der Siedlungsabfälle oder der betrieblichen Abfälle auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr das Eigentum an den verladenen Stoffen auf den Verband über.
(2) Soweit nicht anders vereinbart wurde, gehen Abfälle, die ohne Beteiligung der öffentlichen Müllabfuhr zur Abfallsammelstelle (§ 20) oder zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abgeführt werden, mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers der Abfallsammelstelle oder Abfallbehandlungsanlage über.
(3) Abfälle, die vom Verband in einer Abfallsammelstelle übernommen werden, gehen mit der Übernahme in das Eigentum des Verbandes über.
(4) Der Eigentumsübergang schließt nicht die Haftung des Vorbesitzers für Schäden aus, die durch den Abfall oder Gegenstände entstehen, die sich im Abfall befinden, es sei denn, daß der Schaden infolge unsachgemäßer Sammlung, Verladung, Beförderung, Zwischenlagerung oder Behandlung des Abfalls im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr verursacht wird.
(5) Auf betriebliche Abfälle, zu deren Behandlung die Anlagen des Verbandes nicht geeignet sind, und auf Wertgegenstände, die sich im Abfall befinden, finden Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
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