§ 9 Bgld. AWG 1993 Einrichtung der Müllabfuhr

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Verband ist verpflichtet für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der im Pflichtbereich anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen (vorzusorgen), dass dadurch den Zielen und Grundsätzen des § 4 entsprochen wird. Der Verband hat die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Er ist insbesondere auch berechtigt, sich an privatrechtlich organisierten Rechtsträgern zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand die Sammlung, Behandlung und Verwertung von Siedlungsabfällen und betrieblichen Abfällen ist.

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Verband nach Maßgabe dieses Gesetzes eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten sowie öffentliche Einrichtungen zur Abfallbehandlung zu errichten und zu betreiben.

(3) Der Verband kann mit der öffentlichen Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls auch von ihm ausgegliederte Rechtsträger, gewerbliche Unternehmen oder andere Rechtspersonen in Form des Privatrechtes betrauen. Mit der Sammlung, Beförderung und Behandlung von biogenen Abfällen (§ 2 Abs. 5) sind daneben auch gewerbliche, landwirtschaftliche oder andere private Unternehmen zu betrauen, wenn dies den abfallwirtschaftlichen und ökonomischen Zielen entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn dadurch die Sicherung einer umfassenden und zweckmäßig gegliederten Abfallentsorgung durch den Verband gewährleistet bleibt.

(4) Bei einer Betrauung nach Abs. 3 muß sichergestellt sein, daß der betraute Rechtsträger die ihm übertragenen Aufgaben in der Art und Weise erfüllt, wie sie den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspricht, falls dieser im eigenen Namen tätig würde.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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