Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Burgenländischen Müllverbandes, einer Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten binnen vier Wochen mit Bescheid festzustellen.
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