(1) Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 bis 5.
(2) Durch dieses Gesetz werden der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle sowie andere landesgesetzliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, sofern nicht anders bestimmt ist, vom Burgenländischen Müllverband (Abschnitt VII), im folgenden kurz Verband genannt, zu besorgen.
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