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§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der imAbweichend von Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitgliedergebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments, die auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden
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§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der imAbweichend von Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitgliedergebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments, die auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden
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