Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(5) DieAnm.: Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4 anzuwenden.5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)
§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(5) DieAnm.: Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4 anzuwenden.5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)