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§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich
1. | der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%, | |||||||||
2. | der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen. |
§ 19a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes erhöhen sich
1. | der nach § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 Z 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 14,5% auf 18,49%, | |||||||||
2. | der nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 17,5% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen. |