(2) Der nach § 5 Abs. 1 zuständige Bürgermeister hat, soweit der Totenbeschauer nicht schon nach § 5 Abs. 2 informiert ist, unverzüglich die Durchführung der Totenbeschau zu veranlassen. Zuständiger Totenbeschauer ist
a) | der der Gemeinde hierzu zur Verfügung stehende, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt des Gemeindesanitätsdienstes; | |||||||||
b) | der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, in der die betroffene Person verstorben ist oder in die die Leiche mangels Verfügbarkeit eines Arztes gemäß lit. a verbracht wurde, sofern die Standortgemeinde der öffentlichen Krankenanstalt den Rechtsträger dazu bestellt hat; der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Totenbeschau von einem Arzt der Krankenanstalt durchgeführt wird, der nicht in einer Abteilung tätig ist, in der die betroffene Person im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes behandelt wurde oder in der sie verstorben ist; | |||||||||
c) | im Falle, dass ein natürlicher Tod nicht feststeht, der Arzt, der zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung beigezogen wird, sofern er auf Ersuchen der Gemeinde im Rahmen seiner Beiziehung durch die Kriminalpolizei oder sonst der Wahrnehmung der Aufgabe der Totenbeschau zugestimmt hat. |
(2a) § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.
(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort weggebracht werden, wenn
a) | der Totenbeschauer aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist und der Wegbringung der Leiche zustimmt; | |||||||||
b) | ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt, aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, der Wegbringung der Leiche zustimmt und den Tod bescheinigt; | |||||||||
c) | das Wegbringen vom Sterbe- oder Fundort zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unumgänglich notwendig ist. |
(4) In der Todesbescheinigung nach Abs. 3 lit. b sind der Eintritt des Todes, der Sterbe- oder Fundort, die vermutete Todesursache und die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Angaben festzustellen. Die Todesbescheinigung ist in zweifacher Form auszustellen. Eine Ausfertigung verbleibt beim ausstellenden Arzt, die andere Ausfertigung ist dem zuständigen Totenbeschauer zur Durchführung der Totenbeschau zu übermitteln.
(5) Steht ein natürlicher Tod nicht fest, so ist die Leiche bis zur Durchführung kriminalpolizeilicher Nachforschungen in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Veränderung der Lage zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 lit. c unumgänglich notwendig ist.
(6) Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung der Leiche dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung des Totenbeschauers oder des Arztes nach Abs. 3 lit. b vorgenommen werden oder, wenn die Vornahme dieser Verrichtungen zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 lit. c unumgänglich notwendig ist.
(7) Jedermann ist verpflichtet, dem Bürgermeister, dem Totenbeschauer, dem Arzt nach Abs. 3 lit. b sowie sonstigen Organen und Sachverständigen, die der Bürgermeister zur Klärung der Todesursache heranzieht, die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vom Bürgermeister oder von diesen Organen und Sachverständigen zu diesem Zweck erteilten zumutbaren Anordnungen zu befolgen, insbesondere ist ihnen jederzeit der Zugang zu der zu beschauenden Leiche zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013, 78/2017, 24/2020
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