§ 11 BestG

Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die Durchführung der Totenbeschau (§ 7),

b)

den Inhalt und die Form der für die Todesbescheinigung (§ 6 Abs. 4), den Behandlungsbericht (§ 8) und den Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1) zu verwendenden Drucksorten.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2013

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 31.12.1969 bis 19.09.2013

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die Durchführung der Totenbeschau (§ 7),

b)

den Inhalt und die Form der für die Todesbescheinigung (§ 6 Abs. 4), den Behandlungsbericht (§ 8) und den Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1) zu verwendenden Drucksorten.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten