§ 4 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist zufolge außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges, Epidemien u.dgl.) die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sowie des II. Hauptstückes nicht möglich, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderlichen Ausnahmeregelungen zu treffen. Diese Bestimmungen dürfen durch solche Ausnahmeregelungen nur insoweit abgeändert werden, als es unter den gegebenen Umständen unumgänglich notwendig ist.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle außerordentlicher Verhältnisse mit Bescheid geeignete Grundflächen zur Bestattung von Leichen im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, soweit die Bestattung sonst nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass die Grundfläche der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.

(3) Die Inanspruchnahme ist hinsichtlich der Grundflächen, in denen keine Bestattungen vorgenommen wurden, nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse unverzüglich aufzuheben. Hinsichtlich der Grundflächen, in denen Bestattungen vorgenommen wurden, ist die Inanspruchnahme unverzüglich nach Umbettung der bestatteten Leichen oder nach Ablauf der ortsüblichen Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) aufzuheben.

(4) Der Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundfläche ist von der Gemeinde für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Auf Verlangen des Eigentümers sind die in Anspruch genommenen Grundflächen von der Gemeinde gegen angemessene Entschädigung einzulösen.

(5) Ein Antrag auf Entschädigung oder Einlösung nach Abs. 4 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder Einlösung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs eine Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Im Falle des Einlösungsantrages hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid das Eigentum zu übertragen und die Entschädigung festzusetzen. Im Bescheid sind der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen; die Entscheidung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(6) Für die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BestG
§ 5 BestG