(1) Leichen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln und zu bestatten.
(2) Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Eine tote menschliche Frucht gilt ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungsgrad gleichfalls als Leiche.
(3) Teile von Leichen, worunter insbesondere auch Skelette, Skelettteile oder Aschenreste verstanden werden, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht Leichen,
a) | die zufolge ihres Alters nur historische oder anthropologische Bedeutung haben, insbesondere solche, die Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden, | |||||||||
b) | die Gegenstand einer besonderen religiösen Verehrung sind (Reliquien). |
(5) Die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 bis 4 finden auf Leichen keine Anwendung, die nach § 3 Abs. 3 bis 5 für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient.
(6) Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere die Vorschriften über die Fürsorge für Kriegsgräber, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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