(1) Die Angehörigen eines Verstorbenen sind berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung (§ 22) der Leiche einschließlich der vor der Bestattung erforderlichen Maßnahmen, wie Bergung, Aufbahrung, Einsargung und Beförderung der Leiche, zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bestattung der Leiche, insbesondere deren Bergung, nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführbar ist oder wenn zweifelsfrei feststeht, dass andere Personen für die Bestattung der Leiche sorgen. Gesetzliche, vertragliche oder sonstige Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt.
(2) Sofern keine Anordnung des Verstorbenen vorliegt oder die Befolgung einer solchen Anordnung nicht durchführbar oder zumutbar ist, obliegt den Angehörigen insbesonders die Festlegung der Bestattungsart und des Bestattungsortes sowie die Erteilung der Zustimmung zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten oder nicht im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Leichenöffnung sowie zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten Enterdigung. Falls andere Personen als die Angehörigen ohne deren Einwand die Verpflichtungen nach Abs. 1 auf sich nehmen, sind diese berechtigt, Bestattungsart und Bestattungsort zu bestimmen.
(3) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, dürfen die Angehörigen anstelle der Bestattung die Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen, die solchen Zwecken dient. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leiche einer solchen Einrichtung zu überlassen, wenn dies der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat und die Befolgung der Anordnung durchführbar und zumutbar ist. Die Überlassung einer Leiche aus Gewinnsucht oder anderen unlauteren Beweggründen sowie die Überlassung und Verwendung einer Leiche zu anderen als den angeführten Zwecken ist nicht zulässig.
(4) Wenn die Angehörigen weder rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen sind, noch die Leiche nach Abs. 3 übergeben haben und auch von anderer Seite nicht rechtzeitig für die Bestattung im Sinne des Abs. 1 gesorgt wird, hat die Gemeinde des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, die Gemeinde des Fundortes die Bestattung auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen oder die Leiche einer Einrichtung nach Abs. 3 zu überlassen. Werden die Kosten vom Verpflichteten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese bescheidmäßig vorgeschrieben werden.
(5) Wird eine Leiche in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees gefunden oder liegt der Sterbeort in diesem Gebiet, so obliegt die Verpflichtung nach Abs. 4 dem Land.
(6) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und die Geschwister des Verstorbenen. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen obliegen der Reihenfolge nach dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner, dem Lebensgefährten, den Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und schließlich den Geschwistern. Sind demnach mehrere Personen verpflichtet, die zum Verstorbenen im gleichen Verwandtschaftsverhältnis standen, so hat den Verpflichtungen nach diesem Gesetz der an Jahren älteste Verwandte nachzukommen. Diese Reihenfolge gilt außer im Fall des § 25 Abs. 4 auch hinsichtlich der den Angehörigen zukommenden Rechte. Die Rechte nach Abs. 1 bis 3 stehen nur den Angehörigen zu, die rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachkommen oder nachgekommen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 25/2011, 44/2013
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