Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder BC insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Schreibkraft, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst), | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Lagerarbeiter, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Schreibkraft. | ||||||||||
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) |
37.3.
a) | Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung, | |||||||||
b) | eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder | |||||||||
c) | eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist. |
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder BC insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) | im Verwaltungsdienst: | |||||||||
Schreibkraft, | ||||||||||
b) | im Postdienst: | |||||||||
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst), | ||||||||||
c) | im Postautodienst: | |||||||||
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg, | ||||||||||
d) | im Telekomdienst: | |||||||||
Lagerarbeiter, | ||||||||||
e) | im Dienst bei der Mobilkom: | |||||||||
Schreibkraft. | ||||||||||
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) |
37.3.
a) | Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung, | |||||||||
b) | eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder | |||||||||
c) | eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist. |
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.