Anl. 1/37 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Schreibkraft,
  2. b)Litera bim Postdienst:Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
  3. c)Litera cim Postautodienst:Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Lagerarbeiter,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Schreibkraft.
  6. f)Litera f(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
37.3(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. b)Litera beine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV odereine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV oder
  3. c)Litera ceine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 10.08.2002 bis 17.06.2015
  1. a)Litera aim Verwaltungsdienst:Schreibkraft,
  2. b)Litera bim Postdienst:Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
  3. c)Litera cim Postautodienst:Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
  4. d)Litera dim Telekomdienst:Lagerarbeiter,
  5. e)Litera eim Dienst bei der Mobilkom:Schreibkraft.
  6. f)Litera f(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
37.3(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  1. a)Litera aDer erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. b)Litera beine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV odereine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV oder
  3. c)Litera ceine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch IV.

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