Anl. 1/46 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

46.1. Die Z 2.11 bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z 2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich

46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst im PTA-Bereich wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich zurückgelegt wurden.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung zurückgelegt wurden.

(2) Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache“ als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache“ nachweist.

Ausbildung für Verkehrsleiter

46.5. Für alle Verwendungen im PTA-Bereich (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI oder VII überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.

Veterinärmedizinisch-technischer Dienst

46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Z 46.2.

Definitivstellungserfordernisse:

46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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