Anl. 1/46 BDG 1979 Veterinärmedizinisch-technischer Dienst

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Z 46.2.46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 46 Punkt 2,

Definitivstellungserfordernisse:

46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1/46 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1/46 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu Anl. 1/46 BDG 1979


Entscheidungen zu § anlage1-46 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1/46 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1/46 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1/45 BDG 1979
Anl. 1/47 BDG 1979