Anl. 1/47 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. a)Litera aals zeitverpflichteter Soldat oder
  2. b)Litera bim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. c)Litera cals Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001.
  1. (2)Absatz 2In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt.In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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