Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsFür die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß Paragraph 200 e, Absatz eins bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.Einer Hochschullehrperson gemäß Absatz eins, dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 200 e, Absatz 4,, übertragen werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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