§ 198 BDG 1979 Urlaub und Ferien

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
  2. (2)Absatz 2Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
    1. 1.Ziffer einsder Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
    im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 194, Absatz 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.
  4. (4)Absatz 4Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wennDie Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwendenArt. römisch VII Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, anzuwenden
    ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.ist. Die Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Paragraph 76, Absatz 6, Satz 1 und Absatz 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.2004 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsDer Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
  2. (2)Absatz 2Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit an der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
    1. 1.Ziffer einsder Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
    im Sinne des § 194 Abs. 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 194, Absatz 2 und 4 an Dienstleistung entfallen.
  4. (4)Absatz 4Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wennDie Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwendenArt. römisch VII Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, anzuwenden
    ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.ist. Die Zahl der im Absatz 3, angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Paragraph 76, Absatz 6, Satz 1 und Absatz 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten