Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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