§ 189 BDG 1979 Sonderbestimmungen für Universitätsassistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 189, (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
  2. 2.Ziffer 2Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
    1. a)Litera azehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. b)Litera bneun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. (1)Absatz einsFür Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
    2. 2.Ziffer 2Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
      1. a)Litera azehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bneun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. (2)Absatz 2Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daßWerden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden undZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. 2.Ziffer 2auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 vonauch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
      1. a)Litera ainsgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera binsgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
    nicht überschritten werden darf.
  5. (3)Absatz 3Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamtWechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
    1. a)Litera azehn Jahren,
    2. b)Litera bdreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. c)Litera czwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
    nicht überschritten werden darf.
  6. (4)Absatz 4Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
  7. (5)Absatz 5Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.Eine Entsendung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von Paragraph 39 a, Absatz 3, zwölf Monate nicht übersteigen.
  1. (2)Absatz 2Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daßWerden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden undZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. 2.Ziffer 2auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 vonauch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
      1. a)Litera ainsgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera binsgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
      nicht überschritten werden darf.
  2. (3)Absatz 3Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamtWechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
    1. a)Litera azehn Jahren,
    2. b)Litera bdreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. c)Litera czwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf.zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden darf.
  3. (4)Absatz 4Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 29.09.2001

In Kraft vom 14.01.2000 bis 29.09.2001
Paragraph 189, (1) Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
  2. 2.Ziffer 2Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
    1. a)Litera azehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. b)Litera bneun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. (1)Absatz einsFür Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:Für Universitätsassistenten, die seit Beginn ihres Dienstverhältnisses als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet werden, gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.Die Paragraphen 174 und 175 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluß der Ausbildung zum Facharzt verlängert.
    2. 2.Ziffer 2Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom § 175 Abs. 1 sieben Jahre und abweichend vom § 175 Abs. 2 folgende Zeiträume nicht übersteigen:Die Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses darf jedoch abweichend vom Paragraph 175, Absatz eins, sieben Jahre und abweichend vom Paragraph 175, Absatz 2, folgende Zeiträume nicht übersteigen:
      1. a)Litera azehn Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,zehn Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bneun Jahre in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2.neun Jahre in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. (2)Absatz 2Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daßWerden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden undZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. 2.Ziffer 2auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 vonauch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
      1. a)Litera ainsgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera binsgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
    nicht überschritten werden darf.
  5. (3)Absatz 3Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamtWechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
    1. a)Litera azehn Jahren,
    2. b)Litera bdreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. c)Litera czwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
    nicht überschritten werden darf.
  6. (4)Absatz 4Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
  7. (5)Absatz 5Eine Entsendung gemäß § 39a Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von § 39a Abs. 3 zwölf Monate nicht übersteigen.Eine Entsendung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt darf abweichend von Paragraph 39 a, Absatz 3, zwölf Monate nicht übersteigen.
  1. (2)Absatz 2Werden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Abs. 1 mit der Maßgabe, daßWerden Universitätsassistenten mit einem abgeschlossenen Studium der Medizin erst seit einem späteren Zeitpunkt als Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) an Universitätseinrichtungen verwendet, befinden sie sich aber spätestens seit Beginn des dritten Jahres ihres Dienstverhältnisses in Facharztausbildung, so gilt für sie Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des § 175 Abs. 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden undZeiten, die im bestehenden Dienstverhältnis nicht in Facharztausbildung zurückgelegt worden sind, einen Verlängerungsgrund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, im Höchstausmaß von zwei Jahren bilden und
    2. 2.Ziffer 2auch bei Anwendung der Z 1 die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 vonauch bei Anwendung der Ziffer eins, die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von
      1. a)Litera ainsgesamt zehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,insgesamt zehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera binsgesamt neun Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2insgesamt neun Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2,
      nicht überschritten werden darf.
  2. (3)Absatz 3Wechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamtWechselt ein Universitätsassistent in Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Absatz eins, Ziffer 2, von insgesamt
    1. a)Litera azehn Jahren,
    2. b)Litera bdreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,dreizehn Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. c)Litera czwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf.zwölf Jahren in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden darf.
  3. (4)Absatz 4Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.Für Universitätsassistenten, die an Universitätseinrichtungen in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach Paragraph 180 a und der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach Paragraph 181, auch die im Paragraph 155, Absatz 5, genannten Aufgaben zu berücksichtigen. Hiebei ist auf die Ausbildung zum Facharzt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

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