§ 12 BAVO

BAVO - Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,

2.

die praktische Verwendung zurückgelegt hat und

3.

den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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