1.Ziffer einsden v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,
2.Ziffer 2die praktische Verwendung zurückgelegt hat und
3.Ziffer 3den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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