Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. | den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat, | |||||||||
2. | die praktische Verwendung zurückgelegt hat und | |||||||||
3. | den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat. |
0 Kommentare zu § 12 BAVO