Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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