§ 7 BAVO (Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte), Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung - JUSLINE Österreich
§ 7 BAVO Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
BAVO - Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß § 3 Abs. 2 verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Auszubildenden.Die Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Auszubildenden.
(2)Absatz 2Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden und Methoden des e-Learnings zu gestalten. Soweit dies in organisatorischer Hinsicht erforderlich ist und dienstliche und pädagogische Interessen nicht entgegenstehen, können von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz einzelne Teile des Lehrgangs auch im Wege des Selbststudiums durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Im Ausbildungslehrgang ist der Auszubildende theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte vorzubereiten.
(4)Absatz 4Während seiner praktischen Verwendung hat der Auszubildende zur praktischen Erprobung und Vorbereitung auf die Dienstprüfung mindestens zwölf schriftliche Arbeiten aus den im § 13 Abs. 2 angeführten Ausbildungsinhalten zu verfassen, die von dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staatsanwalt oder Bezirksanwalt zu beurteilen und von der Oberstaatsanwaltschaft zu dokumentieren sind.Während seiner praktischen Verwendung hat der Auszubildende zur praktischen Erprobung und Vorbereitung auf die Dienstprüfung mindestens zwölf schriftliche Arbeiten aus den im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Ausbildungsinhalten zu verfassen, die von dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staatsanwalt oder Bezirksanwalt zu beurteilen und von der Oberstaatsanwaltschaft zu dokumentieren sind.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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