(1) Die Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß § 3 Abs. 2 verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Auszubildenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden und Methoden des e-Learnings zu gestalten. Soweit dies in organisatorischer Hinsicht erforderlich ist und dienstliche und pädagogische Interessen nicht entgegenstehen, können von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz einzelne Teile des Lehrgangs auch im Wege des Selbststudiums durchgeführt werden.
(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Auszubildende theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte vorzubereiten.
(4) Während seiner praktischen Verwendung hat der Auszubildende zur praktischen Erprobung und Vorbereitung auf die Dienstprüfung mindestens zwölf schriftliche Arbeiten aus den im § 13 Abs. 2 angeführten Ausbildungsinhalten zu verfassen, die von dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staatsanwalt oder Bezirksanwalt zu beurteilen und von der Oberstaatsanwaltschaft zu dokumentieren sind.
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