Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.
(2)Absatz 2Dem Auszubildenden sind, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, folgende Aufgaben vorzulegen:
1.Ziffer einsEntwerfen einer Protokollaranzeige wegen strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, ferner eines Antrags auf Verfolgung Jugendlicher durch den öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst nur auf Begehren des Opfers verfolgt werden können;
2.Ziffer 2Prüfung von Anzeigen und Berichten, insbesondere sicherheitsbehördlichen Berichten, hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen sowie von allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld- und Strafausschließungsgründen unter Vornahme der rechtlichen Subsumption des Sachverhalts;
3.Ziffer 3Stellung eines Strafantrags gegen mehrere Personen wegen verschiedener Delikte;
4.Ziffer 4Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Abgabe einer Erklärung, dass kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anlässlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmenden Verständigung des Opfers einschließlich der Anführung des Grundes der Einstellung nach § 194 Abs. 2 StPO;Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Abgabe einer Erklärung, dass kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anlässlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmenden Verständigung des Opfers einschließlich der Anführung des Grundes der Einstellung nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO;
5.Ziffer 5Bearbeitung eines Falls mit diversioneller Erledigung;
6.Ziffer 6nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission Entwerfen
a)Litera aeiner Anfrage wegen Erteilung einer zur Ausübung des Verfolgungsrechts erforderlichen Ermächtigung,
b)Litera beiner der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung,
c)Litera ceines Delegierungs-, Wiederaufnahms- oder Wiedereinsetzungsantrags sowie jeweils einer Stellungnahme dazu,
d)Litera deiner Sicherstellungsanordnung oder
e)Litera eeiner Stellungnahme zu einem Antrag auf Fortführung.
(3)Absatz 3Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(4)Absatz 4Sofern keine dienstlichen Gründen entgegenstehen, kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz ermöglichen, dass einzelne Teile der schriftlichen Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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