§ 6 BAVO Teilnahme am Ausbildungslehrgang

BAVO - Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Auszubildende ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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