(1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission (§ 29 BDG 1979) zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich, im Falle von Teilnehmern aus anderen Sprengeln jedoch auch für diese, zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind über seinen Vorschlag vom Bundesministerium für Justiz zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Überdies können geeignete Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, die eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Strafsachen oder in der Justizverwaltung oder in der Aus- und Fortbildung aufweisen, in die Kommission bestellt werden. Zur Bestellung der Richter hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuholen.
(4) Den Vorsitz im jeweiligen Prüfungssenat führt ein Staatsanwalt oder Richter. Daneben gehören jedem Senat zwei weitere Mitglieder an, von denen eines tunlichst ein Richter oder Staatsanwalt und eines tunlichst ein Bediensteter des gehobenen Verwaltungsdienstes sein soll.
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