Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Bediensteten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen eine qualitativ hochwertige Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleistet.
(2)Absatz 2Die Ausbildung ist von folgenden grundsätzlichen Erwägungen getragen:
1.Ziffer einsdie Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen sowie praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
2.Ziffer 2der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
3.Ziffer 3der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
4.Ziffer 4die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
5.Ziffer 5die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
6.Ziffer 6bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung sinnvoll zu nutzen; zur begleitenden Unterstützung können auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning) herangezogen werden;
7.Ziffer 7auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
8.Ziffer 8Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4)Absatz 4Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(5)Absatz 5Neben der Vermittlung und dem Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und soft-skills soll im Rahmen der Grundausbildung auch der verantwortungsvolle Umgang mit den den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben anvertrauten technischen Einrichtungen, wie insbesondere jenen der Informationstechnik und Datensicherheit, erlernt und bewusst gemacht werden.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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