Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen. Ein solcher Lehrgang kann auch für mehrere Oberstaatsanwaltschaftssprengel gemeinsam abgehalten werden.Für die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung hat die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen. Ein solcher Lehrgang kann auch für mehrere Oberstaatsanwaltschaftssprengel gemeinsam abgehalten werden.
(2)Absatz 2Die Leitung eines Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einer Oberstaatsanwaltschaft. Von dieser kann auch ein Staatsanwalt mit der Leitung betraut werden. Bei genügender Anzahl an Bewerbern hat die Oberstaatsanwaltschaft die Abhaltung eines Ausbildungslehrgangs bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn dies kostensparender ist, bei einer oder mehreren Staatsanwaltschaften anzuordnen.
(3)Absatz 3Mit der Durchführung des Ausbildungslehrgangs hat die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte und/oder sonstige geeignete Justizbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu betrauen. Dabei hat sie hinsichtlich der Bediensteten, die dem Personalstand eines Gerichts angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts herzustellen.
(4)Absatz 4Soweit dienstliche Interessen dies erfordern, kann das Bundesministerium auch die Festlegung treffen, dass ein Ausbildungslehrgang zur Gänze oder teilweise im Wege anderer Justizeinrichtungen (wie beispielsweise eines Justiz-Bildungszentrums) durchzuführen ist.
(5)Absatz 5Soweit dies zweckmäßig ist, können die sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4 ergebenden Organisationsformen auch miteinander kombiniert und dazu vom Bundesministerium für Justiz für die verschiedenen Module eines Lehrgangs jeweils unterschiedliche organisatorische Strukturen genehmigt und festgelegt werden.Soweit dies zweckmäßig ist, können die sich aus Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 4, ergebenden Organisationsformen auch miteinander kombiniert und dazu vom Bundesministerium für Justiz für die verschiedenen Module eines Lehrgangs jeweils unterschiedliche organisatorische Strukturen genehmigt und festgelegt werden.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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