(1) Im Allgemeinen umfasst die mündliche Prüfung die im Ausbildungs-Curriculum einbezogenen Ausbildungsinhalte.
(2) Im Besonderen ist bei den Themen und Inhalten der mündlichen Prüfung insbesondere auf folgende Ausbildungsinhalte, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, Bedacht zu nehmen:
1. | Grundzüge des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs; | |||||||||
2. | strafrechtliche Bestimmungen in Nebengesetzen; | |||||||||
3. | Strafverfahrensrecht (unter besondere Berücksichtigung der Bestimmungen über die Diversion); | |||||||||
4. | Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), und Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG); | |||||||||
5. | Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sowie Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG); | |||||||||
6. | Grundzüge des Strafvollzugsrechts; | |||||||||
7. | Handhabung des IT-Einsatzes sowie Akten- und Registerführung. |
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