Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Allgemeinen umfasst die mündliche Prüfung die im Ausbildungs-Curriculum einbezogenen Ausbildungsinhalte.
(2)Absatz 2Im Besonderen ist bei den Themen und Inhalten der mündlichen Prüfung insbesondere auf folgende Ausbildungsinhalte, jeweils hinsichtlich der den Bezirksanwälten zur Bearbeitung zugewiesenen strafbaren Handlungen, Bedacht zu nehmen:
1.Ziffer einsGrundzüge des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs;
2.Ziffer 2strafrechtliche Bestimmungen in Nebengesetzen;
3.Ziffer 3Strafverfahrensrecht (unter besondere Berücksichtigung der Bestimmungen über die Diversion);
4.Ziffer 4Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), und Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG);Grundzüge der Gerichtsorganisation, Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (Geo.), und Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG);
5.Ziffer 5Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sowieSachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG);
6.Ziffer 6Grundzüge des Strafvollzugsrechts;
7.Ziffer 7Handhabung des IT-Einsatzes sowie Akten- und Registerführung.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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