Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats auf Grund der vorgelegten Prüfungs- bzw. gegebenenfalls Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der Grundausbildung auszustellen, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Teilprüfungen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
(2)Absatz 2Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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