(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.
(2) Folgende Seminare sind zu absolvieren:
1. | Strafrecht materiell (15 Tage): | |||||||||
a) | Strafrecht materiell – Grundlagen, | |||||||||
b) | Strafrecht materiell – Aufbaukurs, | |||||||||
c) | Strafrecht materiell – Vertiefungskurs; | |||||||||
2. | Strafrecht formell (15 Tage): | |||||||||
a) | Strafrecht formell – Grundlagen, | |||||||||
b) | Diversion, | |||||||||
c) | Strafrecht formell – Aufbaukurs, | |||||||||
d) | Strafrecht formell – Vertiefungskurs (z.B. Einstellungsbegründungen, Behandlung von Fortführungsanträgen); | |||||||||
3. | organisatorische Grundlagen (drei Tage): | |||||||||
a) | Aufbau und Organisation des Justizressorts; Grundzüge der Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Justizanstalten; Grundzüge des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Selbstverständnis und Rollenbild der Staatsanwälte und Richter sowie der Justiz im allgemeinen, Aufgaben der Justizverwaltung im Überblick, | |||||||||
b) | Inhalte der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), | |||||||||
c) | Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind, | |||||||||
d) | Grundzüge des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), | |||||||||
e) | Grundzüge des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), | |||||||||
f) | Grundzüge des Strafvollzugsrechts; | |||||||||
4. | IT-Schulung sowie Aktenführung (drei Tage): | |||||||||
a) | Handhabung der elektronischen Register, | |||||||||
b) | Datensicherheit und Maßnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch, | |||||||||
c) | Aktenführungstechnik; | |||||||||
5. | Verhandlungsführung, Vernehmungstechnik, Vernehmungstaktik (drei Tage); | |||||||||
6. | Grundzüge des Dienstrechts und der Dienstaufsicht, Personal- und Mitarbeiterführung sowie Mobbing- und Bossing-Prävention, Code of Conduct und Korruptionsbekämpfung (Integritätsmanagement), Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (vier Tage); | |||||||||
7. | Selbstmanagement und soziale Kompetenz, Umgang mit schwierigen Situationen, Konfliktmanagement und Konfliktbewältigung sowie Deeskalation von Konflikten (drei Tage). |
(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz kann aus Ausbildungsrücksichten die Gesamtdauer auf bis zu 50 Ausbildungstage erhöht sowie überdies die inhaltliche Gestaltung und zeitliche Gewichtung der einzelnen Module entsprechend angepasst werden.
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