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Lehrverpflichtungsgruppe II
1. |
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1a. | Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft. | |||||||||
1b. | Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
1c. | Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer. | |||||||||
1d. | Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft. | |||||||||
2. | Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik. | |||||||||
3. | Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
4. | Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. | |||||||||
5. | Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei. | |||||||||
5a. | Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau. | |||||||||
5b. | Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
6. | Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
7. | Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule). | |||||||||
8. | Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
9. | Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
10. | Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik. | |||||||||
11. | Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt. | |||||||||
12. | Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. | |||||||||
13. | Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei. | |||||||||
14. | Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
15. | Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen. | |||||||||
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19. | Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen. | |||||||||
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21. | Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. | |||||||||
22. | Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform). | |||||||||
23. | Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen. | |||||||||
24. | Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei. | |||||||||
25. | Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. | |||||||||
25a. | Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie. | |||||||||
25b. | Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft. | |||||||||
25c. | Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
26. | Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind. | |||||||||
27. | Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
28. | Rechnen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
29. | Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
29a. | Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft. | |||||||||
29b. | Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
30. | Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie. | |||||||||
30a. | Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik. | |||||||||
30b. | Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft. | |||||||||
30c. | Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau). | |||||||||
31. | Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
32. | Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien. | |||||||||
32a. | Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau. |
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Lehrverpflichtungsgruppe II
1. |
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1a. | Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft. | |||||||||
1b. | Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
1c. | Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer. | |||||||||
1d. | Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft. | |||||||||
2. | Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik. | |||||||||
3. | Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
4. | Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. | |||||||||
5. | Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei. | |||||||||
5a. | Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau. | |||||||||
5b. | Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
6. | Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
7. | Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule). | |||||||||
8. | Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
9. | Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
10. | Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik. | |||||||||
11. | Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt. | |||||||||
12. | Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei. | |||||||||
13. | Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei. | |||||||||
14. | Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
15. | Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen. | |||||||||
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19. | Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen. | |||||||||
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21. | Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. | |||||||||
22. | Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform). | |||||||||
23. | Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen. | |||||||||
24. | Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei. | |||||||||
25. | Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung. | |||||||||
25a. | Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie. | |||||||||
25b. | Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft. | |||||||||
25c. | Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
26. | Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind. | |||||||||
27. | Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik. | |||||||||
28. | Rechnen an Bundesförsterschulen. | |||||||||
29. | Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
29a. | Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft. | |||||||||
29b. | Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau. | |||||||||
30. | Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie. | |||||||||
30a. | Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik. | |||||||||
30b. | Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft. | |||||||||
30c. | Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau). | |||||||||
31. | Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe. | |||||||||
32. | Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien. | |||||||||
32a. | Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau. |