§ 14a BLVG Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 14 a, (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.Das Außerkrafttreten des Paragraph 8, Absatz 8, mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
  3. (3)Absatz 3Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 23 BDG 1979 nicht anzurechnen.Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz 23, BDG 1979 nicht anzurechnen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.1998
Paragraph 14 a, (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind Paragraph 8, Absatz 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.Das Außerkrafttreten des Paragraph 8, Absatz 8, mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
  3. (3)Absatz 3Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 23 BDG 1979 nicht anzurechnen.Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 8, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz 23, BDG 1979 nicht anzurechnen.

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