§ 9 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Auszeichnungen des Landes sowie bei der Auswahl der für Gratulationen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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