§ 1 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt Auszeichnungen und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden.

(2) Wenn für Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf eine Auszeichnung nach diesem Gesetz für solche Verdienste nicht verliehen werden.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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