(1) Dieses Gesetz regelt Auszeichnungen und Gratulationen durch das Land und die Gemeinden.
(2) Wenn für Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf eine Auszeichnung nach diesem Gesetz für solche Verdienste nicht verliehen werden.
0 Kommentare zu § 1 AZGG