§ 2 AZGG

AZGG - Auszeichnungs- und Gratulationengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, hervorragend verdient gemacht haben, mit dem Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.

(2) Das Land kann Personen, die sich um das Land Vorarlberg oder auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verdient gemacht haben, mit dem Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg auszeichnen.

(3) Das Land kann Personen für die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Land Vorarlberg, die diesem zur Ehre gereichen oder sonst von besonderer Bedeutung sind, mit dem Montfortorden auszeichnen.

(4) Die Gemeinde kann Bürger und Bürgerinnen sowie ehemalige Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern und Ehrenbürgerinnen ernennen.

(5) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, mit dem Ehrenring oder dem Verdienstzeichen der Gemeinde auszeichnen.

In Kraft seit 07.09.2016 bis 31.12.9999
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